4-Parteien-Mehrwertsteuer-Dreiecksgeschäfte in den Niederlanden zulässig

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In einer kürzlich veröffentlichten Aktualisierung des Belastingdienstes (KG:210:2024:3) wurde festgestellt, dass eine Dreiecksbeziehung mit vier Parteien zulässig ist, wenn die Waren vom ersten zum letzten Unternehmen in einer Vier-Parteien-Kette versandt werden.

In diesem Beispiel kauft ein niederländisches Unternehmen (B) nach Januar 2020 Waren von einem polnischen Lieferanten (A) und befördert diese direkt von Polen zum Endkunden seines Kunden (D), die beide in Frankreich ansässig sind. Da B in Frankreich nicht für Mehrwertsteuerzwecke registriert ist, würde das Unternehmen die Triangulation anwenden, d. h. sein französischer Kunde (C) würde die für die Lieferung in Frankreich geschuldete Mehrwertsteuer gemäß den Artikeln 141 und 197 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112 selbst abrechnen.

Artikel 141 (C) der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie sieht vor, dass die Waren direkt an die Partei C geliefert werden müssen. In diesem Beispiel würden die Waren jedoch an die Adresse der Partei D im gleichen Ankunftsmitgliedstaat geschickt.
In der Veröffentlichung wird klargestellt, dass die Tatsache, dass die Gegenstände an eine andere Adresse als die des Kunden von B geliefert werden (da sich sowohl C als auch D in demselben Mitgliedstaat befinden), die Anwendung der Vereinfachung der Dreiecksbeziehung durch B nicht ausschließen sollte.

Es ist zu beachten, dass die niederländischen MwSt-Behörden die Anwendung der Dreieckskonstellation mit vier Beteiligten zulassen, dass aber andere Mitgliedstaaten diesen Ansatz möglicherweise nicht erlauben. In dem in der Veröffentlichung angeführten Beispiel würde eine direkte Lieferung an D immer noch eine Triangulation ermöglichen, es sei denn, C teilt B mit, dass Frankreich dies nicht zulässt.

Es sei darauf hingewiesen, dass die niederländischen MwSt-Vorschriften (Art. 37c Abschnitt b) derzeit eine Dreiecksbeziehung für im Namen von B in die Niederlande gelieferte Waren zulassen, wenn die Partei C in den Niederlanden ansässig und nicht nur für MwSt-Zwecke registriert ist, was nicht mit Artikel 141 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie in Einklang steht, der nur eine gültige MwSt-Identifikationsnummer im Eingangsmitgliedstaat verlangt.

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