Changes to EU place of supply rules for virtual events as of January 2025
Ab dem 1. Januar 2025 werden virtuelle Live-Veranstaltungen in dem Land steuerpflichtig sein, in dem die Teilnehmer ansässig sind, wodurch die mehrwertsteuerliche Behandlung an die von digitalen Dienstleistungen angeglichen wird.
Hintergrund
Aufgrund der Digitalisierung der Wirtschaft, die durch die Pandemie beschleunigt wurde, sind viele Veranstaltungen nun eher hybrider Natur, d. h. die Veranstaltung findet sowohl physisch als auch virtuell statt. Nach den derzeitigen Vorschriften führte dies zu großer Unsicherheit und Komplexität bei der Frage, wo diese Veranstaltungen zu besteuern sind. Während die derzeitigen Vorschriften für den Eintritt zu einer Veranstaltung vor Ort der Mehrwertsteuer in dem Mitgliedstaat unterliegen, in dem die Veranstaltung stattfindet, sind die Vorschriften für den Ort der Lieferung bei einer virtuellen Veranstaltung weniger klar.
Diese neue Rechtsvorschrift zielt darauf ab, die derzeitige Unklarheit zu beseitigen.
Neue Vorschriften über den Ort der Dienstleistung für virtuelle Veranstaltungen ab 1st Januar 2025
Handelt es sich bei den Beteiligten um B2B-Kunden, so gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Kunde ansässig ist. Daher ist der Lieferant nicht verpflichtet, seinem Geschäftskunden die Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen, wenn beide in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind; der Kunde sollte die Mehrwertsteuer im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft abrechnen. Der Kunde sollte die Mehrwertsteuer im Rahmen der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft abrechnen. Sind Lieferant und Kunde im selben EU-Mitgliedstaat ansässig, wird die lokale Mehrwertsteuer fällig.
Wenn es sich bei den Teilnehmern um B2C-Kunden handelt, gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige ansässig ist. Dies bedeutet, dass der Lieferant verpflichtet ist, die anwendbare Mehrwertsteuer im Mitgliedstaat der Niederlassung des Kunden zu berechnen, wobei er die Möglichkeit hat, diese Mehrwertsteuer über die Erklärung der einzigen Anlaufstelle ("OSS") zu erklären, anstatt sich in der gesamten EU für Mehrwertsteuerzwecke registrieren zu lassen und diese über lokale Mehrwertsteuererklärungen zu erklären.
Die Mitgliedstaaten haben bis zum 1.st Januar 2025, um diese Änderung umzusetzen, und viele haben dies bereits getan.
Neuer ermäßigter Mehrwertsteuersatz
Die aktualisierte Gesetzgebung wird es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf den Eintritt zu virtuellen Veranstaltungen anzuwenden, wenn diese live gestreamt werden.
Auswirkungen für Unternehmen, die Online-Veranstaltungen organisieren
Unternehmen, die diese Art von Veranstaltungen organisieren, müssen die mehrwertsteuerlichen Auswirkungen dieser Änderung bewerten und zwischen B2B- und B2C-Teilnehmern unterscheiden, um die korrekte mehrwertsteuerliche Behandlung anwenden zu können.
Bei physischen Veranstaltungen wird der Ort der Besteuerung weiterhin dort sein, wo die Veranstaltung stattfindet, während für das virtuelle Element die oben beschriebenen neuen MwSt-Vorschriften gelten würden. Bei einer gemischten Veranstaltung müssen beide Elemente berücksichtigt werden.
Außerdem müssen die Unternehmen prüfen, ob für den Eintritt ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz gilt, wenn für die Veranstaltung derselbe Satz wie für eine physische Veranstaltung gelten würde.
Wenn Sie Fragen zu den Auswirkungen der oben genannten Änderungen auf Ihr Unternehmen haben, wenden Sie sich bitte an uns.